Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard
Sehr geehrte Damen und Herren

KLAR!Schweiz ist der grösste Verein, der sich kritisch mit der Atommüllproblematik auseinandersetzt. Wir engagieren uns stark im Entsorgungsprozess und nehmen gerne auch Stellung zur revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV). Gleichzeitig würde es uns freuen, wenn wir in Zukunft offiziell zu Stellungsnahmen in Sachen Kernenergie eingeladen würden.
Die revidierte KHV konkretisiert das im Jahr 2008 verabschiedete Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG). Seit langem moniert KLAR!Schweiz die ungenügende obligatorische Deckungssumme von 1.2 Mia. €, ein Anliegen, das nicht aufgenommen wurde.
Der Reaktorunfall in Fukushima und die Kostenfolgen für den japanischen Staat und die Bevölkerung haben nun aber bestätigt, dass die revidierten Bestimmungen der Kernenergiehaftpflicht nicht zeitgemäss sind und nicht genügen, das nukleare Risiko adäquat zu versichern.
Deshalb lehnen auch wir den Entwurf zur revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung ab und fordern den Bundesrat dazu auf, eine erneute Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes im Lichte des Fukushima-Unfalls, aber auch angesichts der immensen Problematik der Entsorgung des anfallenden Atommülls, vorzunehmen. Dies drängt umso mehr, als der Schweizer Reaktorpark mit einem Durchschnittsalter von 37 Jahren der älteste der Welt ist und die überholte Auslegung der fünf bestehenden Reaktoren sowie ihrer Alterungsprozesse zu einer stetigen Steigerung des Unfallrisikos führt.
Die Revision der Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung sollte zwingend folgende Elemente beinhalten:

  • Keine Beschränkung der Haftung, keine Begrenzung der obligatorischen Deckung;
  • Risikozuschlag für Atomkraftwerke, die nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, was deutlich mehr ist als der nur in der Schweiz angewendete „Stand der Nachrüsttechnik“;
  • Erweiterung der Haftpflicht auf die Aktionäre der Betreibergesellschaft einer Atomanlage;
  • Erweiterung der Haftpflicht auf die Hersteller von Atomanlagen und Komponenten (“Supplier-Liability“);
  • Zwingende gesetzliche Regelung der Haftpflicht bei Störfällen von oberflächlichen und unterirdischen Lagern von Atommüll: Unbegrenzte Haftung und entsprechende finanzielle Rückstellungen für den Zeitraum von mindestens 10’000 Jahren!

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen und beantworten Ihre Rückfragen gerne.

Mit freundlichen Grüssen
KLAR! SCHWEIZ

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